Dieses Urteil haben sich viele erhofft: Die Wiesbadener Wasserverbrauchssteuer ist rechtswidrig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung gestern entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden zum 1. Januar 2024 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist.
Wassersteuer die „Eierlegende Wollmilchsau“?
Im Dezember 2023 hatte die Landeshauptstadt Wiesbaden eine Wasserverbrauchsteuersatzung beschlossen. So etwas gab und gibt es noch nicht in Deutschland. Hiernach fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuern an. Mit der Steuer sollte der kommunale Haushalt finanziert werden, gleichzeitig sollten die Wasserverbraucher zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Wasser angehalten werden. Wassersteuer gleichzeitig als Sparanreiz und Finanzierungsinstrument.
Gang durch die Instanzen
Gegen die Aufhebung des städtischen Beschlusses durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde klagte die Landeshauptstadt Wiesbaden vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, das mit Urteil vom 8. April 2025 feststellte, dass die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden ist (Pressemitteilung Nr. 03/2025). Gegen diese Urteil hat das Land Hessen Berufung beim hessischen Verfassungsgerichtshof (VGH) eingelegt (Näheres dazu siehe 2. und 3). Der VGH hat nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, weil die Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist (1.).
Kommunen dürfen Steuern nicht willkürlich erheben
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der zuständige VGH-Senat aus, Städte und Kommunen hätten zwar die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung von örtlichen Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung. Trotzdem sei die Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße. Gebühren müssten einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung voll ausgleichen können, andererseits dürften sie nicht zu darüber hinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirke hier aber wirtschaftlich gerade wie eine zusätzliche Gebühr, die neben die Grundgebühr und die mengenmäßige Wassergebühr hinzutrete. Zudem sei die Wasserverbrauchsteuer unverhältnismäßig, soweit sie auch den (lebens-) notwendigen und damit unvermeidlichen Verbrauch des Trinkwassers als Lebens- und Hygienemittel erfasst.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Was Verbrauchern und Wasserversorgern erspart bleibt
Die Wassernutzer sollten mit der Steuer finanzielle Anreize erhalten weniger Wasser zu verbrauchen. Hört sich überzeugend an, ist aber in der Praxis alles andere als einfach, wenn es um Wasser geht. Einerseits sind die Entgelte im Vergleich zu anderen Dingen des täglichen Lebens vergleichsweise gering, zum anderen sind die Preisimpulse kaum wahrnehmbar. Das zeigen wir in einem Gutachten für das Hessische Umweltministerium, das von mir gemeinsam mit KollegInnen von BBH und MOcons zu preislichen Anreizen beim Wasserverbrauch im vergangenen Jahr erarbeitet wurde. Darin weisen wir auf die Wahrnehmungsbarrieren bei den Wasserentgelten und sie sozialen Schieflagen hin (Näheres dazu siehe in 4).
Durch die 0,90 Euro je Kubikmeter Wasserverbrauchssteuer, die aus umsatzsteuerlichen Gründen nicht vom Wasserversorger erhoben wird, ist der wahrgenommene Wasserpreis um über 26 Prozent gestiegen. Eine Familie, die im Jahr 150 Kubikmeter Wasser abgenommen hat, muss somit eine Mehrbelastung von 135 Euro im Jahr verkraften. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des Wassers ist aber insbesondere für Familien mit Kindern unverzichtbar und er kann daher nicht gespart werden. Insofern geht der Sparimpuls ins Leere. Genau daran muss der Stadt auch eigentlich gelegen sein, denn wenn die Anreize ihre volle Wirkung entfalten würden, würde die beabsichtigte finanzielle Entlastung des städtischen Haushalts sinken. Aber für die Verbraucher entstehen damit soziale Schieflagen, weil jene übermäßig belastet werden, für die es keine Alternativen gibt: Familien in Miethäusern.
Auch die Wasserwirtschaft atmet bundesweit auf, denn in einigen Rathäusern wurden dem Vernehmen nach bereits Berechnungen angestellt, was eine solche Steuer bewirken könnte. Damit wären die wahrgenommenen Wasserpreise wie in Wiesbaden sehr deutlich angestiegen. Den Unmut der Wasserkunden hätten dann die Unternehmen ertragen müssen, ohne dass sich an ihrer Kostenlage etwas positives geändert hätte.
Übrigens: Hessen ist neben Thüringen das einzige Bundesland, dass (noch) kein Wasserentnahmeentgelt erhebt.
Quelle und Weiterführendes
- Hessischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 A 1027/25
- Mit neuer „Wasserverbrauchssteuer“ will die Stadt Wiesbaden Haushaltslöcher schließen, LebensraumWasser, 19/02/2024
- Wasserverbrauchssteuer in Wiesbaden wird ausgebremst, LebensraumWasser, 01/03/2024
- Progressive Wassertarife: Warum gute Absichten nicht reichen, LebensraumWasser, 04/02/2026



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