Was sich bei den Wasserzählern seit 1. November 2016 geändert hat und was Versorger tun können

Wasserkunden, die sich über neue Bezeichnungen auf Wasserzählern oder in den Rechnungen wundern, können beruhigt sein, denn mit den Änderungen hat alles seine Richtigkeit. Geändert haben sich nur die Bezeichnungen. Das ist der europäischen Messgeräte-Richtlinie zu verdanken. Nachfolgend wird kurz erklärt, warum das so ist und was sich genau ändert.

Europäische Messgeräte-Richtlinie harmonisiert Zählerbezeichnungen

Seit November 2016 dürfen nach Ablauf einer vorausgegangenen zehnjährigen Übergangsfrist nur noch Kaltwasserzähler eingebaut werden, die den Vorgaben einer EU-Richtlinie entsprechen. Die Änderung der Zählerbezeichnungen war notwendig geworden, weil die EU mit der so genannten Messgeräte-Richtlinie („Measurement Instruments Direktive“ – kurz MID) europaweit einheitlich geregelt hat, wie Messgeräte hergestellt und als regelkonform erklärt werden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der aufgrund des MessEG erlassenen Mess- und Eich-Verordnung (MessEV).

Die Änderungen betreffen in erster Linie die Hersteller. Wasserkunden merken von den Änderungen nur wenig, sie müssen sich aber an neue Bezeichnungen gewöhnen. Die Durchflussmenge der Zähler bleibt gleich und auch die Preise bleiben unberührt. Aber Wasserzähler erhalten neue Volumenbezeichnungen und Zähler mit den alten Bezeichnungen dürfen ab November 2016 nicht mehr eingebaut werden. Alte Zähler dürfen aber bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer, also dem Ablauf der Eichperiode eingebaut bleiben.

Was ändert sich an den Bezeichnungen?

Am gebräuchlichsten war bisher der Zähler Qn 2,5. Das „n“ steht für „Nenndurchfluss“ und die dahinter stehenden Ziffern geben an, wie viel Wasser in einer Stunde durch den Zähler fliessen kann (Kubikmeter/Stunde); wobei der kurzzeitige Maximaldurchfluss Max auch noch deutlich darüber liegen könnte. Der Qn 2,5 ist gewissermaßen der Standardwasserzähler. Er kann nach dem maßgeblichen Regelwerk in Wohngebäuden von bis zu 30 Wohneinheiten eingebaut werden, daher ist er am weitesten verbreitet.

Der bisherige Qn2,5 heißt nun Q3=4.

So wird „Qn“ ersetzt durch „Q3″, wobei die „3“ für den „Dauerdurchfluss“ steht (siehe Tabelle 1) und „2,5“ wird ersetzt durch „4“. Diese steht für „4m³/h“. Also hat der Zähler einen Dauerdurchfluss von 4 Kubikmeter in der Stunde.

Die anderen Bezeichnungen, also Q1, Q2 und Q4 haben für die Kunden keine Bedeutung.

Neue und alte Zählerbezeichungen
Tabelle 1: Neue und alte Wasserzähler-Bezeichungen

Aus der bisherigen Bezeichnung Qn 2,5 wird die neue Bezeichnung Q3=4m³/h oder kurz Q3=4. 

Auch die anderen Zählergrößen werden mit neuen Bezeichnungen versehen, so wird der Qn 6 zum Q3=10m³/h (siehe Tabelle 2) oder je nach Dauerdurchflussmenge auch z. B. Q3=6,3m³/h.

Der neue Zähler ist aber nicht größer als der bisherige. Der Zähler Q3=4m³/h soll aber aufgrund der „engeren“ MID-Prüfvorgaben für die Hersteller in der Lage sein, kleinere Durchflussmengen genauer zu erfassen. Die Messgenauigkeit steigt somit im Sinne der Verbraucher (und Wasserversorger) an.

Tabelle 2: Vergleich der Bezeichnungen für unterschiedliche Größen

Wo findet man die neuen Bezeichnungen?

Die neuen Bezeichnungen findet man überall dort, wo die Zählergrößen angegeben sind.

Das sind zunächst einmal die Zähler selbst. Was früher die Nenngröße war (Abbildung unten – Zähler links), ist zukünftig der Dauerdurchfluss (Zähler rechts).

Überleitung alte Zählerbezeichnung - neue Zählerbezeichnung
Überleitung alte Zählerbezeichnung – neue Zählerbezeichnung (Grafik Zenner mit Ergänzung Gendries)

Auch in den Preisblättern oder Tarifen der Wasserversorger müssen die Bezeichnungen zu finden sein, wenn die Größe des Zählers als Bemessungsgrundlage z.B. für den Grundpreis eine Rolle spielt oder ein Preis für den Zähler erhoben wird.

PRAXISTIPP: Wasserversorger sollten ihre Preisinformationen anpassen 
Es erscheint besonders kundenfreundlich und transparent, wenn bis auf weiteres mindestens beide Bezeichnungen in den Preisblättern angeführt werden. Solange beide Zähler im Einsatz sind, sollten auch beide Größen in den Preisblättern aufgeführt sein. Wasserversorger könnten Missverständnisse bei den Wasserkunden vermeiden, in dem sie sich an dem Vorschlag in der Tabelle 3 orientieren. Das erleichtert den Kunden den Überblick, wenn die neuen Bezeichnungen auf den neu eingebauten Zählern stehen und ggf. auch in den Trinkwasserrechnungen schon enthalten sind. Vereinzelt geben Versorger beide Werte an. Auch sollten Versorger auf die Änderungen bei den Zählerbezeichnungen beispielsweise in den FAQ oder in den Kundeninformationen hinweisen. Gerade beim Thema Wasserzähler scheint ein besonderes Maß an Sensibilität angebracht.

Beispiel für Preisblatt mit Überleitung auf neue Zählerbezeichnungen
Tabelle 3 – Beispiel für Preisblatt mit Überleitung auf neue Zählerbezeichnungen

Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) erklärt hierzu auf Anfrage: „Preisblätter und Gebührensatzungen müssen demnach an die neuen Zählerbezeichnungen angepasst werden, soweit der Grundpreis / die Grundgebühr nach der Zählergröße bemessen wird.  Nach unseren Erkenntnissen aus den VKU-Mitgliedsunternehmen haben zahlreiche Wasserversorger der unterschiedlichsten Unternehmensgrößen und –formen diese Anpassungen bereits vollzogen.“ (Anfrage von Oktober 2016). Ähnlich auch der BDEW, der trotz der nur schrittweisen Einführung der neuen Zähler eine Anpassung der Preisblätter mit der vorgeschlagenen Überleitung aus Transparenzgründen für sinnvoll erachtet.

Es gibt noch weitere Änderungen, die aber für die Kunden weniger wichtig sind 

Die Konformitätserklärung ersetzt die bisherige Eichung. Ob ein Hersteller die Anforderungen erfüllt, und ob die Messgeräte, die er in Verkehr bringt den Anforderungen der MID entsprechen, wird von „Benannten Stellen“ (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt – PTB) zu Beginn des Herstellungsprozesses und in der Folge im Rahmen von Überwachungen kontrolliert. Danach liegt die Verantwortung zur Einhaltung der Vorschrift beim Hersteller. Die Richtlinie macht keine Vorgaben bezüglich der Eichgültigkeit. Das bedeutet, dass in Deutschland auch weiterhin Kaltwasserzähler nach 6 Jahren ausgewechselt werden müssen, oder die Eichgültigkeit mittels Stichprobenverfahren verlängert werden kann.

Beitragsfoto: DIEHL

17 Kommentare

  1. Hallo – folgende Frage: auf meinem neuen Wasserzähler steht nicht Q3 = 4 sondern nur Q4.
    Ist das identisch?
    AD

  2. HALLO HERR GENDRIES ;
    Mit der Bitte um Selbstauskunft, ( was für mich schon ein „Geschmäckle“ hat ) von
    Dez.20. Fordert unser Stadteigener Energie und Versorgungsträger seine Kunden auf,
    Verbindliche Angaben über A) Gebäudenutzung und B) Gebäudegröße bis zum 07.01.21 zu erbringen. Natürlich alles freiwillig und ohne Zwang.!!! Bei Enthaltung erfolgt die Schätzung.!!
    Obwohl beteuert wird das ein Zeitpunkt für den Abschluss dieser Untersuchung aktuell nicht vorliegt. Ebenso für eine Umstellung des Tarifsystems
    _________
    – WAS SIND DIE GENAUEN HINTERGRÜNDE – ich zitiere!
    „ Aktuelle Trinkwassertarife bestehen aus einem jährlich festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Mengenpreis. Der Grundpreis, der sich an der Größe des Wasserzählers orientiert, hat sich auf Dauer als zu niedrig, der Mengenpreis als zu hoch erwiesen.Hinzu kommt, dass auch die „ Zählergröße „ als Bemessungsgrundlage nicht mehr Zeitgemäß ist.
    Daher werden wir untersuchen, inwieweit ein alternatives Verhältnis zwischen Grund- und
    Mengenpreis sowie geeignete Bemessungsgrundlagen dazu beitragen können, die Ausgewogenheit der Tarife auf Dauer zu sichern.
    ________

    Dieser Fakt wurde auf sieben (7) DIN A4 Seiten verfasst.

    Für mich unverständlich, dass die Angaben ( A + B ) des Verbrauchers ausreichen um eine
    Ausgewogenheit der Tarife auf Dauer zu sichern.

    Die bei mir, im Okt.2009 verbaute Wasseruhr ( ZÄHLER ) trägt die Bezeichnung Qn-2,5m3/h ist diese noch Zeitgemäß?
    Inwieweit kann ich der Darstellung in diesem Schreiben Vertrauen entgegenbringen ?

    Haben Sie vielen Dank für eine Antwort.

    • Hallo Herr Gaßmann, seien Sie ganz beruhigt. Diese Auskünfte benötigen die Wasserversorger, die eine mögliche Umstellung auf die Abrechnungsgrundlage Wohneinheiten untersuchen. Während alle anderen benötigten Daten vorliegen, fehlen den Angaben zur Gebäudegröße (Wohneinheiten und Nutzung). Da sie aber auch nicht aus anderen Quellen erhältlich sind (u.a. wg. Datenschutz), erfolgt die Anfrage bei den Kunden. So werden diese zugleich informiert. Wenn die Daten nicht vorliegen, muss die Untersuchung mit Schätzungen arbeiten, das ist zwar nicht schön, aber doch eigentlich normal. Wie soll es sonst gehen? Ich kenne derartige Umstellungen aus anderen Städten, dort ist es genauso gelaufen. Der überwiegende Teil der Kunden war nachher sehr zufrieden – schließlich wird ja nur umverteilt. Ich würde teilnehmen.

      Ihre Zählerbezeichnung Qn2,5 ist nach wie vor gültig, der nächste Zähler wird dann die Bezeichnung Q3=4 (was den Dauerdurchfluss bezeichnet) enthalten. An der Mengenerfassung ändert sich dadurch gar nichts. Offensichtlich habe Sie einen Zähler aus einer erfolgreichen Stichprobe, das ermöglicht die Verlängerung der Nutzungsdauer. Sie dürften bald einen neuen bekommen.

      Übrigens: sollte es sich bei Ihrem Versorger um DEW21 handeln, finden Sie hier meine Meinung dazu https://www.lebensraumwasser.com/dew21-prueft-umstellung-des-wasserpreissystems/

      Hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
      Viele Grüsse, Siegfried Gendries

  3. Ihre Information über die neue Bezeichnung der Wasserzähler hat mir sehr gut geholfen.
    Besten Dank.

  4. Hallo,
    ich beschäftige mich im Rahmen eines Projektes in meinem Studium mit Wasser- und Stromzählern. Bei meiner Recherche habe ich festgestellt, dass bei Mietwohnungen die Wasserzähler mal in der Wohnung und mal im Keller platziert sind und das es dem Vermieter zusteht diese Entscheidung zu treffen. Nun würde mich interessieren, ob Sie eventuell eine Vorstellung haben, wie viel Prozent der Mietwohnung heute einen Zähler in der Wohnung haben und wie viel Prozent nicht. Ich konnte zu diesem Thema leider keine Statistik finden und bin nun auf der Suche nach einer ungefähren Angabe.

    Ich habe Ihren Blog gefunden und dacht ich frage mal, ob Sie eventuell eine Vorstellung dazu haben. Ich würde mich sehr über ihre Meinung freuen!

    Liebe Grüße!

  5. Nach welchen Kriterien wird denn die Volumenbezeichnung korrekt ermittelt? Wenn bei 6 Parteien die Größe Q3 10 m³ zu groß erscheint, was ist bei 9 Parteien? Welchen Wasserdurchfluss, das heißt ja auch welche Wassermenge im Jahr würde denn zu Grunde gelegt werden müssen?

    • Für ein 10 Familienhaus ist nach dem technischen Regelwerk der Wasserversorgung unter normalen Umständen ein Q3=10 jedenfalls überdimensioniert. Selbst ein Q3=4 reicht bei typischer Nutzung (d.h. zB ohne Löschwasser) bis zum 30-Familienhaus. Empfehlenswert wäre, durch den Wasserversorger eine Dimensionsprüfung vornehmen zu lassen.

  6. Wir wohnen in einem Wohnhaus mit 6 Wohnungen. Nun haben wir einen neuen Wasserzähler bekommen, den Q3 10. Ist dieser für unsere Hausgröße angemessen?

    • Nein, diese Größe erscheint auf den ersten Blick unangemessen hoch. Fragen Sie bei Ihrem Wasserversorger nach. Er sollten Ihnen die Maßnahme erläutern können. Dazu ist er nach AVBWasserV zudem verpflichtet.

      • Hallo,wir haben ein Familien Haus mit 3 Personen,
        der Wasserzähler bei uns ist Q3=4 m3/h
        Ist dieser Wasserzähler richtig für unser Haus?
        Bei diesem eingebautem neuem Wasserzähler,ist der Wasserverbrauch im Monat ziemlich viel gestiegen.
        Beim abstellen des Wasserhahns dreht sich das Zahnrad vom Wasserzähler noch weiter,obwohl der Wasserhahn schon abgedreht war,ist das normal?
        Was sollen wir tun?
        Danke für ihre Antwort
        LG Jindrich

        • Guten Tag, im Grundsatz ist die Größe Ihres Zählers genau richtig.
          Wenn Sie annehmen, dass die Messung oder das Messverhalten des Zählers auffällig ist oder sie nicht den eichrechtlichen Vorschriften entspricht, sollten Sie dies zunächst dem Wasserversorger mitteilen. In jedem Fall können Sie unter Bezugnahme auf § 19 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen Wasser (AVBWasserV) beantragen, Ihren Wasserzähler ausbauen und prüfen zu lassen (Befundprüfung). Dazu können sich an den Wasserversorger oder eine Behörde wenden (z.B. Eichamt). Den Ausbau müssen Sie allerdings in jedem Fall durch den Wasserversorger vornehmen lassen, weil niemand sonst befugt ist den Zähler auszubauen. Bezüglich der entstehenden Kosten müssen Sie beachten, dass diese der Wasserversorger in jedem Fall dann trägt, wenn festgestellt wird, dass der Zähler die Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Andernfalls könnten Sie die Kosten tragen müssen; es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Ihnen der Wasserversorger die Prüfung anbietet, denn auch dieser ist einem zufriedenen Kunden sehr interessiert.

          Meine Empfehlung: sprechen Sie Ihren Wasserversorger an und teilen Sie ihm Ihren Feststellungen mit, womöglich lässt ihre Feststellung einfach erklären. Hoffe das hilft. Viele Grüsse Siegfried Gendries
          PS Lassen Sie mich mit PN wissen, wie es ausgegangen ist.

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