Wo Wasserentnahmen aus Flüssen, Bächen und Seen verboten sind – und weshalb

Die anhaltende Trockenheit läßt in einigen Regionen die Wasserstände in Flüssen und Bächen dramatisch sinken. Aber in den warmen Monaten bewässern viele Bürgerinnen und Bürger ihre Grundstücke und nutzen dafür Oberflächenwasser. Auch wenn die einzelnen Wasserentnahmen meist nicht sehr groß sind, durch die Vielzahl der Entnahmen sind die Gewässer zusätzlichem Stress ausgesetzt. Der Rückgang der Wasserstände hat Folgen für die Natur. Er führt zu vermehrten Algenwachstum und Fischsterben aufgrund von Sauerstoffmangel oder vernichtet Kleinstlebewesen in den Gewässern. Da greifen die Wasserbehörden ein und erlassen Entnahmeverbote. Der Beitrag zeigt eine Momentaufnahme und beschreibt die unterschiedlichen Beschränkungen in einigen Bundesländern und welche Gesetze dafür maßgeblich sind.

Die Nutzung von Wasser unterliegt strengen Reglementierungen. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dient dem Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer in Deutschland. Es gewährt den Bürgern unter bestimmten Umständen das Recht zur erlaubnisfreien Entnahme von Wasser, d.h. „jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden“ (§ 25 WHG). Das Gesetz bietet den Wasserbehörden aber zugleich ein umfangreiches Instrumentarium, die Beeinträchtigung des Wassers in seiner Menge und Qualität zu verhindern. Der „Gemeingebrauch“ der Oberflächengewässer, also der Flüsse, Seen und Bäche, wird jetzt in vielen Regionen eingeschränkt bzw. verboten – wie schon in den vorausgegangenen Hitzesommern. Bis auf wenige Ausnahmen geht es dabei um die Entnahme von Wasser mit Pumpen, seltener dagegen um die Entnahme mit Eimern oder Gießkannen. Wer dagegen verstößt, muss mit Bußgeldverfahren rechnen. In der Spitze kostet eine solche Missachtung bis zu 100.000 Euro.

Weitreichende Entnahmeverbote in Sachsen-Anhalt

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit gilt im Landkreis Stendal dann ab sofort ein Wasserentnahmeverbot vorerst bis zum 30.9.2022 oder bis auf Widerruf. Es ist somit grundsätzlich nicht mehr erlaubt, Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels technischer Geräte zu entnehmen. Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse zur Wasserentnahme werden mit dieser Verfügung widerrufen.

Im Altmarkkreis Salzwedel ist seit dem 17. 5. bis zum 30.9.2022 das Abpumpen von Wasser zur Bewässerung untersagt. Zwischen 12 und 18 Uhr ist zudem das Gießen öffentlicher wie privater Grünflächen verboten. Das gelte auch für private Gartenbrunnen.

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Entnahmen aus Oberflächengewässern und aber auch aus Brunnen erlassen. Die Verfügung wurde am 8.6.2022 bekannt gemacht und gilt ab dem 9.06.2022 bis vorerst 30.09.2022 oder bis auf Widerruf. Demzufolge sind Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern zu Beregnungszwecken mittels technischer Hilfsmittel (Pumpenvorrichtungen) nicht mehr zulässig. Dies gilt sowohl für die Wasserentnahmen im Rahmen wasserrechtlicher Erlaubnisse, als auch für den Eigentümer- und Anliegergebrauch. Ein Handschöpfen ist jedoch weiterhin möglich. Zudem werden jegliche Wasserentnahmen aus Brunnen in der Zeit zwischen 12 und 18 Uhr zur Bewässerung öffentlicher und privater Grünflächen sowie Sportanlagen wie Rasen-, Tennis- oder Golfplätzen untersagt. Dies gilt sowohl für Wasserentnahmen aus privaten Gartenbrunnen, als auch für Bewässerungen aus Brunnen, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

Wasserentnahmen mittels Pumpvorrichtungen aus allen oberirdischen Gewässern sind auch im Salzlandkreis aufgrund einer Allgemeinverfügung untersagt. Aber es gibt Ausnahmen. Diese betreffen bestimmte Seen im Kreis, einige Flüsse, wenn eine kritischer Mindestwasserstand nicht unterschritten wird und für Gewässer in denen Betriebe Kies- und Sandabbau betreiben. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden kann. Die Verfügung gilt ab dem 21.6. und ist zunächst nicht befristet.

Potsdam kämpft mit Verboten gegen das Niedrigwasser

Um negative Auswirkungen durch Wasserentnahmen möglichst gering zu halten, hat die Landeshauptstadt Potsdam als Untere Wasserbehörde „zum Wohl der Allgemeinheit und zum Schutz von Natur und Umwelt“ die Wasserentnahme per Allgemeinverfügung am 23.6.2022 untersagt. Diese Beschränkung gilt für die Entnahme mit Pumpeinrichtungen aus Seen, Flüssen und Gräben auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam zum Zweck der Bewässerung. Nicht betroffen ist die Entnahme mit Schöpfgefässen wie Eimer oder Gießkannen. Die Verfügung gilt ab sofort bis zum 10.10. 2022 – es sei denn, sie wird vorher widerrufen. Wer dagegen verstößt, muss mit Geldbußen von bis zu 50 000 Euro rechnen. Wer glaubt, dass ein Pumpenschlauch nicht auffallen wird und weiter Wasser entnimmt, der könnte sich irren. Die Landeshauptstadt Potsdam hat unter anderem ein Boot, mit welchem von der Wasserseite aus Entnahmen identifiziert werden können, da die entsprechenden Wasserpegel diese offenlegen.

Auch ansonsten hat die Landeshauptstadt kein Mitleid mit den Wasserentnehmern. Nach heutigem Kenntnisstand, so heißt es in der Verfügung, werde kein Anlieger von dieser Einschränkung in unangemessener wirtschaftlicher oder sonstiger Weise negativ getroffen. Denn die Niedrigwassersituation und die damit verbundene Einschränkung der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern sei seit mehreren Jahren bekannt, da die Landeshauptstadt Potsdam bereits seit 2018 die Wasserentnahme per Allgemeinverfügung einschränkt. Die Wasserentnehmer hatten somit vier Jahren ausreichend Zeit, entsprechende Alternativen zu suchen und zu etablieren.

Hessen – ein Hotspot der Entnahmeverbote

Die Wasserprobleme in Hessen stehen auf der politischen Agenda mittlerweile ganz oben. In einigen Regionen – allem voran in den Metropolen – führt der steigende Wasserbedarf zu Einschränkungen bzw. Sparappellen bei der Wasserversorgung. Auch betroffen sind die Entnahmen aus den Oberflächengewässern.

Der Vogelsbergkreis ist eine Lebensader für einen großen Teil von Hessen, allem voran für die Metropolregion Rhein-Main. Um diese zu sichern, muss der Wasserhaushalt ausgeglichen werden, heißt, es muss genügend Wasser in den Oberflächengewässern erhalten bleiben, damit auch die Natur nicht leidet und es muss das Grundwasserdargebot ausbalanciert werden. Allerdings fallen die Niederschläge seit geraumer Zeit zu gering aus. Die Wasserstände sind nicht auf dem Niveau, auf dem sie sein sollten. Deshalb hat der mittelhessische Landkreis vom 16.6.2022 an die Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Seen per Allgemeinverfügung untersagt. Schon im Verlauf der vergangenen warmen Sommer hatten Kommunen und Bürger im Vogelsberg immer wieder über trocken gefallene Bäche geklagt und über sinkende Grundwasserstände. Wer sich nicht an das Verbot des Vogelsbergkreises hält, für den kann es teuer werden: Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet. Damit ist der hessische Landkreis Spitzenreiter bei der Bußgeldhöhe.

Im mittelhessischen Main-Kinzig Kreis steht beim regionalen Wasserversorger, den Kreiswerken Main-Kinzig, die Wasserampel schon seit längerer Zeit auf “gelb“, demzufolge „das Befüllen von Pools und Zisternen mit Trinkwasser soll unterlassen werden soll“. Aber auch die Oberflächengewässer wie die Kinzig führen nicht genug Wasser. Daher hat die Kreisverwaltung angeordnet, dass kein Wasser mehr aus Flüssen und Bächen gepumpt werden darf. Die Verordnung gilt auf unbestimmte Zeit. Als Grund werden deutlich gesunkene Pegel an den Fließgewässern genannt.

Nicht verschont bleiben die Wassernutzer im osthessische Landkreis Fulda. Auch dort sinken die Wasserstände der Flüsse und Bäche auf ein kritisches Niveau, so dass der Landkreis am 21.6.2022 auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) eine Allgemeinverfügung erlassen hat, womit die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Landkreis Fulda wird bis auf Weiteres untersagt. Hiervon ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen sowie Besitzer von “alten Wasserrechten“, diese müssen die Wasserstände beachten. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger). Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

Auch im hessischen Wetteraukreis herrscht Trockenheit. Deshalb untersagt der Wetteraukreis ab dem 1. Juli 2022 per Anordnung die Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen. Viele Bäche sind zu Rinnsalen geschrumpft, und auch die größeren Gewässer führen Niedrigwasser. „Um eine zusätzliche Belastung des Ökosystems zu verhindern, haben wir uns dazu entschieden, den Eigentümer- und Anliegerverbrauch zu beschränken. Ab sofort ist jegliche Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen unzulässig“, teilt Landrat Jan Weckler mit. Die Anordnung betrifft insbesondere die Eigentümer und Anlieger der Gewässer. Das Schöpfen mit Handgefäßen ist im Rahmen des Gemeingebrauchs weiterhin zulässig: Wer also mit der Gießkanne am benachbarten Fluss Wasser schöpft, ist von dieser Regelung nicht betroffen. Der Einsatz von elektrischen oder benzinbetriebenen Pumpen ist hingegen verboten. Gleichzeitig appelliert Landrat Weckler an alle Bürgerinnen und Bürger, in jeglicher Hinsicht sparsam mit Wasser umzugehen. Die erlassene Allgemeinverfügung gilt dem 1.7.2022 und behält ihre Gültigkeit bis einschließlich 30.11.2022 oder bis auf Widerruf durch den Kreisausschuss des Wetteraukreises.

Auch in Niedersachsen kommen erste Verbote

Wegen der Trockenheit haben Stadt Osnabrück und Landkreis Osnabrück verboten, Wasser aus kleineren Flüssen und Bächen zu entnehmen, etwa um Felder zu beregnen oder Gärten zu bewässern. Wasserentnahmen zur Bewässerung und Beregnung aus den Fließgewässern 2. und 3. Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück mittels Pumpvorrichtungen werden ab dem 01.07.2022 bis einschließlich 31.08.2022 untersagt. Die Untersagung gilt auch für Wasserentnahmen, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Die Lage werde sich in den kommenden Wochen auch kaum verbessern. Von einem Entnahme-Verbot sind insbesondere Landwirte betroffen. Eventuell vorhandene Sondererlaubnis zur Wasserentnahme werden dadurch hinfällig. Landwirte können diese beantragen, um mit dem Wasser aus den Flüssen ihre Felder zu beregnen. Privatpersonen ist es untersagt, Wasser aus Flüssen zu entnehmen. Wer es trotzdem tut, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Dem zuständigen niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) sind bislang (Stand 30.6.2022) laut NDR keine weiteren Landkreise bekannt, in denen ein Verbot für Flusswasser-Entnahme greift oder unmittelbar bevorsteht.

In Sachsen werden die Behörden restriktiver

Die sächsische Landeshauptstadt Dresden hat wegen anhaltender Trockenheit die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Teichen untersagt. Ausgenommen ist die Elbe. Das Verbot sei notwendig, da selbst mit gelegentlichen Niederschlägen keine baldige Besserung der Lage zu erwarten sei, gab die Verwaltung am Mittwoch bekannt. Damit ist ab Freitag, 1.7.2022, die Wasserentnahme mittels Pumpen und die Wasserentnahme mit Handgefäßen aus Teichen, Bächen und Flüssen zum Zweck der Bewässerung verboten. Ausgenommen von der Allgemeinverfügung ist die Elbe. Werden bei Gewässerkontrollen Verstöße festgestellt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Bußgeld beträgt mindestens 50 Euro. Die Allgemeinverfügung gilt ab Freitag, zunächst bis 15. Oktober. Das Dresdner Umweltamt prüft seit dem Frühjahr regelmäßig den Zustand der Gewässer in der Stadt. An fast allen Kontrollpunkten der Fließgewässer wurde eine unter dem Mittel liegende Wasserführung festgestellt. Noch muss eine Beschränkung der Grundwasserbenutzung aktuell noch nicht ausgesprochen werden, teilt die Stadt im Amtsblatt mit. Der sparsame Umgang mit dem Schutzgut Grundwasser sollte aber selbstverständlich sein.

Der Landkreis Mittelsachsen hat in Folge der Niedrigwasserstände ebenfalls den Eigentümer- und Anliegergebrauch wird wie folgt beschränkt und die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen untersagt. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und gilt bis einschließlich 26.09.2022. Ferner ergeht sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 16 SächsWG ist bei ausreichender Wasserführung eines Gewässers weiterhin zulässig. In Ausnahmefällen kann auf Antrag und nach fachlicher Prüfung eine widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Somit sind auch die Interessen der Eigentümer und Anlieger der an die Gewässer grenzenden Grundstücke angemessen berücksichtigt. Inhaber wasserrechtlicher Erlaubnisse, die zur Wasserentnahme oder -ableitung aus oberirdischen Gewässern berechtigt sind, dürfen die Gewässer ausschließlich im erlaubten Umfang unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis benutzen. Verstöße werden mit Bussgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet.

In Bayern beschränkt Niedrigwasser die Entnahmen

Die bayerische Region Franken ist für ihren Niederschlagsmangel bekannt. Jetzt hat der wegen der anhaltenden Trockenheit der Landkreis Hof die Wasserentnahme an mehreren Bächen in der Region verboten. Die Maßnahme dient dem Naturschutz und soll der vom Aussterben bedrohten Flussperlmuschel helfen. Aus mehreren Gewässern im Landkreis Hof darf derzeit kein Wasser entnommen werden. Wie das Hofer Landratsamt mitteilt, gelte das Verbot für den Zinnbach, den Mähringsbach, den Höllbach und die dazugehörigen Nebengewässer. Der Grund liegt demnach in der anhaltenden Trockenheit, dem ausbleibenden Regen und den damit niedrigen Pegelständen der Bäche.

Einige Regionen in Baden-Württemberg sind Wassermangelgebiete

Der Landkreis Böblingen in Baden-Württemberg kämpft seit Jahren mit zu geringen Wasserständen in Flüssen und Seen. Deshalb hat der Landkreis schon vor geraumer Zeit mit einer allgemeinen Verfügung die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern untersagt und damit den Naturhaushalt zu schützen. Unter den zulässigen Gemeingebrauch fällt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg (WG) auch das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Gartenbau. Der Begriff „geringe“ Menge bezieht sich jedoch nicht auf eine bestimmte Wassermenge, sondern hängt davon ab, wieviel Wasser im Gewässer vorhanden ist. Bei einer zu starken Verringerung der Gesamtwassermenge in oberirdischen Gewässern kann der Gemeingebrauch nach § 21 Abs. 2 Ziffer 1 WG durch das Landratsamt beschränkt oder ganz verboten werden. Der Landkreis gehört zu den sog. Wassermangelgebieten in Baden-Württemberg. Viele Bäche haben zwar ihren Ursprung in unserem Landkreis, sie führen jedoch im Quellgebiet noch relativ wenig Wasser. Die Trockenheit der letzten Jahre hat den vorhandenen Wassermangel zusätzlich verschärft und die besonders in den Sommermonaten in den Gewässern geringen Wassermengen haben sich zusätzlich sehr stark verringert. Aus diesen Gründen schränkt der Landkreis die Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern in den Sommermonaten stark ein. Schon 1993 hat der Landkreis Böblingen daher mit einer Allgemeinverfügung den Gemeingebrauch an oberirdischen Fließgewässern derart eingeschränkt, dass Wasser, mit Ausnahme von Entnahmen aus dem Fluss Würm unterhalb des Schwippezuflusses, in den Monaten Juni bis einschließlich September nur noch an gemeindeeigenen Entnahmeanlagen entnommen werden darf. Eine Wasserentnahme aus Fließgewässern (Bächen) ist in diesem Zeitraum an anderer Stelle verboten!

Wissenswertes zur Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern

Gemeingebrauch, Eigentümer- und Anliegergebrauch sind nach §§ 25 und 26 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit den Landeswassergesetzen nur zulässig, wenn andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachhaltigen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Ist die Wasserführung bereits gering, so führen auch kleine Entnahmen zu einer wesentlichen und damit unzulässigen Verminderung der Wasserführung. Eine schädliche Gewässerveränderung ist gemäß § 3 Nr. 7 und 10 WHG bereits gegeben, wenn Veränderungen der Gewässereigenschaften (u. a. Wassermenge, Wasserbeschaffenheit, Gewässerökologie) nicht den Vorschriften des Wasserrechtes entsprechen. Zu diesen wasserrechtlichen Vorschriften gehören insbesondere die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 WHG sowie die Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 31 WHG. Demzufolge ist das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer gemäß § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen, d.h. eine Mindestwasserführung besteht. Wenn der Schutz der Gewässer nicht mehr gewährleistet ist, können die zuständigen Wasserbehörden Entnahmebeschränkungen erlassen. Das hierfür angewandte Instrument ist die sog. „Allgemeinverfügung“. Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, geeignet und angemessen, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, die öffentliche Sicherheit, die Natur und das Wohl der Allgemeinheit einschließlich der Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Hierzu zählen insbesondere die Wasserversorger. Die Allgemeinverfügung ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Darüber hinaus stellt sie auch das mildeste Mittel dar, die ökologische Funktion der Gewässer als wichtigen Lebensraum zu schützen. Das öffentliche Interesse am Erhalt dieser Lebensraumfunktion überwiegt dem Interesse Einzelner an der Möglichkeit der Wassernutzung. Die nachträgliche Beschränkung der Wasserentnahmen ist gemäß § 13 Abs. 1 WHG zulässig, weil damit schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden. Einige Behörden verweisen in ihren Verfügungen sogar darauf, dass die nunmehr betroffenen die drohende Entnahmebeschränkung aus den Vorjahren kennen müssten und Vorsorge hätten treffen können (z. B. mit Regenwasserzisternen).

Die Auflistung der geltenden Allgemeinverfügungen stellt einen nicht vollständigen Stand zum 1.7.2022 dar; sie dient lediglich der Veranschaulichung der Maßnahmen und der Darstellung der Unterschiede. Angesichts der Witterungsbedingungen ist davon auszugehen, dass sich die Beschränkungen häufen werden. Wer sich für die Pegelstände von Schifffahrtsflüssen und -kanälen interessiert, findet bei Pegelonline, von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), die aktuellen Wasserstände und -prognosen. Die übrigen Pegelstände veröffentlichen die jeweiligen Landesbehörden auf ihre Websites.

Beitrags Foto: Gendries (Spree)