In Thüringen haben die Wasserbehörden einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung vollzogen. Die genehmigten Wasserentnahmen müssen seit Beginn des Jahres elektronisch gemeldet werden. Damit will die Landesregierung die Übernutzung der Wasservorräte verhindern.
Digitale Erfassung erleichtert die Kontrolle
Seit dem 1. Januar 2024 müssen die jährlichen Wassermengen, die aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern entnommen werden, unaufgefordert an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) berichtet werden, sofern sie eine erlaubnispflichtige Menge überschreiten. Dazu werden alle Bürger, Unternehmen und Organisationen durch die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung verpflichtet. Sie gilt bereits seit 1.1.2023 und gab allen Wassernutzern ein Jahr lang Zeit, die von ihnen entnommenen Wassermengen zu messen. Die Meldungen sind ab sofort ausschließlich elektronisch über ein eigens dazu bereitgestelltes Internetportal auf den Seiten des TLUBN unter https://tlubn.thueringen.de vorzunehmen.
Erlaubnisfreie Entnahmen sind ausgenommen
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung im Sinne von § 46 WHG i. V. m. § 39 Abs. 4 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) handelt. Keiner Erlaubnis bedarf nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
- für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Quelle: Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung
Die Berichtspflicht gilt für alle Entnahmen aus Oberflächengewässern, die über Pumpen oder Entnahmeleitungen erfolgen. Ausgenommen ist nur der sogenannte Gemeingebrauch, also das Entnehmen von Wasser durch Schöpfen, z. B. mit Kannen oder Eimern, sowie das Tränken von Tieren. Bei Grundwasserentnahmen sind die Ausnahmen weiter gefasst. Wer einen Brunnen oder eine Quelle nur für den eigenen Haushalt nutzt, dazu zählt auch die Nutzung im eigenen Haus- oder Kleingarten, fällt in der Regel unter die Erlaubnisfreiheit. Sie gilt bis zu einer Jahresentnahmemenge von 2.000 Kubikmeter. Darüber greift die Berichtspflicht. Das gilt jedoch nicht, wenn zum Beispiel über einen zentralen Brunnen in einer Gartenanlage mehrere Gartennutzer versorgt werden. Weitere Informationen dazu hier.
Wasserwirtschaft benötigt verlässliche Daten
Die Informationen werden zur Bewirtschaftung der Gewässer entsprechend der Bewirtschaftungsziele nach § 27 („Oberflächenwasser“) und § 47 („Grundwasser“) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) benötigt. Das Wissen um den mengen- und gütemäßigen Zustand der Gewässer ist auch eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung, für welche Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung etwaige Wasserschutzgebiete besonders dringlich festzusetzen sind bzw. wo eine Sanierung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Einzugsgebiete durch behördlich angeordnete Maßnahmen erforderlich ist. Die Kenntnis der in einem Gebiet tatsächlich entnommenen Wassermengen aus dem Grundwasser und den Oberflächengewässern ist zugleich unverzichtbarer Bestandteil der Thüringer Niedrigwasserstrategie. Sie dient dazu, einer Übernutzung der Wasservorräte vorzubeugen und das kostbare Gut Wasser fair zu bewirtschaften. Das ist umso wichtiger, seit vermehrt außergewöhnliche Hitze- und Dürreperioden auftreten.
Die Anforderungen sind eigentlich überfällig, sie dienen der Handlungsfähigkeit der Wasserbehörden und der Transparenz bei den Wasserentnahmen. In anderen Bundesländern, die anders als Thüringen auch Wasserentnahmeentgelte erheben, werden die Daten ebenfalls digitalisiert erfasst (wie beispielsweise in NRW). Thüringen ist neben Bayern und Hessen bis auf weiteres das einzige Bundesland, das auf deren Erhebung verzichtet.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar