Was die neue Trinkwasserverordnung mit sich bringt

Am 9.1.2018 ist die „Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Kaum einer hat es gemerkt. Fast stillschweigend, medial untergegangen im Weihnachtsfieber, hat der Bundesrat eine wichtige Stärkung der Verbraucherinteressen bei Trinkwasser am 15.12.2017 beschlossen. Weder die Medien noch die Branchenverbände oder gar die Versorger haben dieses Thema bisher aufgegriffen. Und dabei wäre es das doch Wert gewesen. Neben der umfassenden Änderung der Trinkwasserverordnung wurde eine geringfügige Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung umgesetzt und zugleich wurden europarechtliche Anpassungen vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen beschreibt dieser Beitrag. Weitere Ausführungen folgen. (Text: 600 Wörter; Lesezeit 4 Minuten; zahlreiche Links zur weiterführenden Quellen)

Die Trinkwasserverordnung bildet die rechtliche Grundlage für die Sicherstellung der sehr guten Trinkwasserqualität, die von den deutschen Wasserwerken geliefert wird. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Hochwertiges Trinkwasser ist eine grundlegende Voraussetzung für ein gesundes Leben. Deshalb ist eine strenge Überwachung ganz wichtig, um unnötige Belastungen zu vermeiden.“

Mit der Änderung werden zum einen die Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme für Trinkwasser und die Spezifikationen für die Analysenverfahren für Trinkwasser aktualisiert, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Zum anderen erhalten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, ihre Überwachungsprogramme individuell an die Bedürfnisse einzelner Wasserversorgungsgebiete anzupassen, sofern zuverlässige Risikobewertungen für die betreffenden Wasserversorgungsanlagen durchgeführt werden.

Darüber hinaus werden mit der vorliegenden Verordnung weitere Änderungen, Anpassungen und Klarstellungen im Bereich des Trinkwasserrechts vorgenommen. Hierzu zählt auch eine klarere Regelung zum jeweiligen Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung und des Lebensmittelrechts.

Gründe für die Änderung 

Am 6. Oktober 2015 hatte die Europäische Kommission die Richtlinie (EU) 2015/1787 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erlassen (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6). Die durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung der Trinkwasserverordnung dient der nationalen Umsetzung der Änderungsrichtlinie, die bis zum 27. Oktober 2017 erfolgen muss. Weiterer Anpassungs- und Änderungsbedarf insbesondere zum Gesundheitsschutz und zu den Informationsrechten der Verbraucher ergibt sich aus neuen Erkenntnissen in der Trinkwasserhygiene sowie aus Erfahrungen der Behörden mit dem Vollzug der Trinkwasserverordnung.

Mehr Verbraucherschutz bei Trinkwasser und Trinkwasserhygiene 

Um den Verbraucherschutz und die trinkwasserhygienische Sicherheit zu stärken, gehen die neuen Regelungen zum Teil über die europarechtlichen Vorgaben hinaus.

  • Hierzu gehört das Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren in Trinkwasseranlagen, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, wie zum Beispiel Breitbandkabel in Trinkwasserrohren. Diese Überlegung hatte es im Zusammenhang mit der Breitbandverkabelung gegeben, um die notwendigen Aufrüstungen zu beschleunigen.
  • Zudem wird die mikrobiologische Sicherheit durch häufigere Untersuchungen auf Enterokokken, insbesondere bei kleinen Anlagen (wie beispielsweise Brunnen von gastronomischen Betrieben), erhöht.
  • Außerdem wurde zur Erhöhung des Verbraucherschutzes festgelegt, dass Untersuchungsstellen (Labore) auffällige Legionellenbefunde in der Trinkwasser-Installation in Gebäuden neuerdings nicht erst an den Auftraggeber, sondern direkt an das Gesundheitsamt zu melden haben, so dass diese tätig werden können.
  • Weiterhin sieht die geänderte Verordnung klare und neue Informationspflichten für die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen (Wasserwerke) vor, um die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser zu informieren (Anmerkung: detaillierend in einem späteren Beitrag)
  • Für Eigenversorgungsanlagen, das heißt so genannte „private Hausbrunnen“, wurden weitgehende Entlastungen bei den chemischen Kontrolluntersuchungen unter Wahrung der Trinkwasserhygiene eingeführt. In der Begründung des Bundesratsbeschlusses wurde folgendes angeführt: „Kleinanlagen zur Eigennutzung müssen bisher mindestens alle drei Jahre nach § 19 Absatz 5 TrinkwV geprüft werden. Von den zuständigen Überwachungsbehörden wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung dieser Anlagen zeitaufwendig ist und vor Ort meist „nichts gesehen“ werden kann. In der Regel ist kein Brunnen sichtbar, da dieser überbaut oder verdeckt ist und auch meist keine Aufbereitungsanlage existiert. Änderungen an den Kleinanlagen werden nur selten vorgenommen, sodass Neues kaum festgestellt werden kann. Die Prüfung wird daher von den Betreibern und dem zuständigen Gesundheitsamt als nicht sinnvoll beziehungsweise überflüssig angesehen. Der Zeitraum für eine Überprüfung der Anlage mit Ortsbegehung soll daher von drei auf fünf Jahre gestreckt werden. Auf Grund der hohen Anzahl von vorhandenen Kleinanlagen zur Eigenversorgung würde hierdurch eine nicht unerhebliche Entlastung der Gesundheitsämter erfolgen. Auffällige Anlagen könnten auch weiterhin in kürzeren Zeiträumen geprüft werden.“
  • Zu den Neuregelungen gehört zum Beispiel, dass Untersuchungen zur Überwachung der Trinkwasserqualität bei großen Trinkwasserversorgungen (wie kommunalen oder regionalen öffentlichen Trinkwasserbetrieben) künftig noch besser an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden können.

Hier geht es zur Bundesratsdrucksache mit detaillierten Begründungen und hier zu weiteren Bundesratsdrucksachen mit zahlreichen Quellen zur Beratung am 15.12.2017

Den Text der neuen Verordnung finden Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/Trinkwasserverordnung (Weiterleitung zum Bundesgesetzblatt)

Weitere allgemeinere Informationen zur Trinkwasser unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/Trinkwasser und www.umweltbundesamt.de

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