Keine Corona-Pause beim Schutz vor Legionellen in Mietshäusern

Vor wenigen Tagen mahnte die NRW-Umwelt- und Verbraucherministerin Ursula Heinen-Esser Schutzmaßnahmen gegen Legionellen in den häuslichen Trinkwasserinstallationen an. Da erinnerte ich mich an einem Legionellen-Fall einer Bekannten. Sie war von ihrem Vermieter mittels Aushang im Treppenhaus über überhöhte Legionellen-Werte informiert worden. Nachdem mehrere Wochen nichts geschah, bat sie mich um einen Tipp. Sie fürchtete nicht nur die „Legionellen-Pneumonie“, einer Form der Lungenentzündung, sondern auch, dass sie damit plötzlich zur Corona-Risiko-Gruppe gehören könnte. Verunsichert zeigte sie sich, weil die Probennahme am 17. Februar 2020 stattfand, die Mieter am 4. März 2020 informiert wurden (siehe Foto) und dann Stillschweigen herrschte. Eine Vollzugsmeldung bei der Legionellenbeseitigung gab es demnach nicht. Auskünfte auf Nachfragen beim Vermieter, einer großen Wohnungsbaugesellschaft, habe es keine gegeben. Erst am 15. April habe sich dieser gerührt: der Aushang sei kommentarlos abgenommen worden.

Langes Nichtstun des Vermieters hat Nachfrage im Ministerium ausgelöst

Diese Verhaltensbeschreibung des Vermieters hat meine Neugier geweckt. Daher habe ich bei der Ministerin Heinen-Esser nachgefragt. Vielleicht sind ja während Corona andere Bedingungen zu beachten, wenn es um die Beseitigung von Legionellen in den Trinkwasserinstallationen geht. Aber eher müssten sie doch strenger sein, dachte ich mir. Prompt erhielt ich eine Antwort aus dem NRW-Ministerium. Diese möchte ich den LeserInnen des Blogs nicht vorenthalten. Vielleicht fragen sich ja einige auch, warum es zuweilen so lange dauert, bis der Ankündigung Taten folgen.

Ist das die geeignete Form der Mieterinformation bei Legionellen in der Trinkwasserleitung? Jedenfalls sollte nicht acht Wochen bis zur Maßnahmen gewartet werden (Quelle: dem Autor bekannt)

Die Überwachung der Trinkwasserqualität ist auch während der Corona-Krise grundsätzlich einzuhalten

Das Ministerium teilt mit: „Die Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind auch in Krisen- oder Ausnahmesituationen grundsätzlich einzuhalten. Probenahmepflichten können demnach nicht einfach ausgesetzt werden. Dies gilt auch für die Legionellenüberwachung.

In Einzelfällen kann es derzeit jedoch dazu kommen, dass Probenahmen nicht wie geplant genommen werden können, zum Beispiel stehen aufgrund von Quarantäne oder Krankheit vorübergehend nicht genügend Probenehmer zur Verfügung oder einzelne Wohnungen können derzeit nicht betreten werden, weil in der Wohnung jemand an Covid-19 erkrankt ist oder unter Verdacht steht (Quarantäne). In diesen begründeten Einzelfällen können die jeweils zuständigen Gesundheitsämter unter Nutzung der Beurteilungsspielräume und unter Wahrung der Schutzziele nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wie Trinkwasseruntersuchungen priorisiert werden können, um den vorsorgenden Gesundheitsschutz nicht zu gefährden.

Terminverschiebungen für Untersuchungen sind möglich

Dabei sollen verpflichtende Untersuchungen nach § 14b TrinkwV (Legionellen) nur dann verschoben werden, wenn durch vorherige Untersuchungen belegt ist, dass der für Legionellen festgelegte technische Maßnahmenwert in dem betreffenden Objekt bisher eingehalten wurde und das Objekt keine medizinischen oder sensiblen Einrichtungen (z.B. Krankenhaus, Pflegeeinrichtung oder Arztpraxis) beherbergt.
Bei der Risikoabwägung vor einer Verschiebung von Untersuchungen soll berücksichtigt werden, dass Teile der Trinkwasserinstallation in einem Objekt derzeit durch Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen ungenutzt sein können und ggf. nicht mehr nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden (z.B. durch nicht genutzte Büros, Geschäfte, Fitnesscenter oder Gastronomiebetriebe). Das Risiko durch stagnierendes Trinkwasser in diesen Gebäudeteilen soll bei der Entscheidung, ob eine Untersuchung verschoben werden kann, berücksichtigt werden.

Wegen der Infektionsgefahr sollte vor Probennahme der Gesundheitsstatus der Hausbewohner erfragt werden

Darüber hinaus sollten die Unternehmer oder sonstigen Inhaber (UsI), z.B. der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, vor einer Probenahme Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern des entsprechenden Wohnobjekts aufnehmen, um den „Status“ in den für die Probenahme ausgewählten Haushalten zu erfragen (Gibt/Gab es im Haushalt Personen mit respiratorischen Erkrankungen in den letzten 14 Tagen?). So kann das Risiko des Kontakts des Probennehmers mit potenziell infizierten Menschen bei der Probenahme in unterschiedlichen Haushalten reduziert werden. Beim Vorliegen von respiratorischen Erkrankungen oder Infektionen mit dem Corona-Virus sollte von einer Probennahme innerhalb der nächsten 14 Tage abgesehen werden. Können dadurch einzelne Probenahmestellen in einem Objekt nicht wie geplant beprobt werden, soll geprüft werden, ob alternative Probenahmestellen in dem Objekt genutzt werden können. Der Wegfall einer einzelnen Probenahmestelle verhindert nicht zwangsläufig die Legionellenuntersuchung in einem Objekt. In Einzelfällen kann es auch sinnvoll sein, die verpflichtenden Untersuchungen nur für einzelne Gebäudeteile zu verschieben. 

Verschobene Untersuchungen sind nach Wegfall der für die Verschiebung ursächlichen Einschränkung selbstverständlich unaufgefordert durch den UsI nachzuholen. Eine Dokumentation der Gründe für eine zeitlich befristete Verschiebung der Legionellenbeprobung ist unbedingt empfehlenswert.

Grenzwertüberschreitungen bei Legionellen erfordern unverzügliches Handeln und dulden keinen Aufschub

Nicht verschoben werden sollten allerdings erforderliche Untersuchungen, die im Rahmen einer Ursachenermittlung nach einer bereits festgestellten Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes durchgeführt werden müssen. In diesen Fällen muss der UsI (Anm. Unternehmer oder sonstiger Inhaber, also: Vermieter) unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenermittlung durchführen lassen. Darüber hinaus ist unbedingt eine Gefährdungsanalyse zu erstellen. Sind zusätzlich Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher erforderlich, muss der UsI auch diese unverzüglich durchführen bzw. durchführen lassen. Kommt der UsI seinen Pflichten auch nach Aufforderung durch das zuständige Gesundheitsamt nicht nach, kann das Gesundheitsamt erforderliche Maßnahmen anordnen. Dies ist aber immer im konkreten Einzelfall zu betrachten.“

Ministerium sieht keine Vollzugsdefizite bei Legionellen-Überwachungen in Mietobjekten

Auf meine Frage an das Ministerium, ob es sich bei dem geschilderten Fall eines mehrwöchigen Aushangs ohne Hinweis oder telefonisch angefragte Auskunft über den Fortgang der Beseitigung um einen Einzelfall handele oder dies öfters vorkomme, gab die oberste Überwachungsbehörde in NRW Entwarnung. „Für ein generelles Vollzugsdefizit in Bezug auf Legionellenüberwachungen in Trinkwasserinstallationen liegen dem Ministerium derzeit keine Anhaltspunkte vor.“

Also offensichtlich läuft auch unter Corona-Bedingungen alles geordnet und ist unter Kontrolle. Ob das Informationsverhalten des Vermieters ausreichend ist, darf zumindest Zweifel hervorrufen. Jedenfalls habe ich vorsorglich auch beim Deutschen Mieterbund angefragt und bin gespannt, ob dieser das genauso sieht.

Quellen / Weiterführendes

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