Wegweisendes BGH-Urteil zu Informationspflichten von Stadtwerken?

Wird jetzt die Auskunftspflicht von Stadtwerken gegenüber der Presse neu justiert? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Donnerstag (16.03.2017) darüber verhandelt, ob das Versorgungsunternehmen Gelsenwasser einem Journalisten Auskünfte erteilen muss – und dies bejaht, womöglich mit Folgen für ähnliche Versorgungsunternehmen. Der Journalist, hierbei handelt es sich dem Vernehmen nach um den Geschäftsführer des Investigativportals CORRECTIV, David Schraven, hatte den mittelbar mehrheitlich im Besitz der Städte Dortmund und Bochum befindlichen Versorger als „auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW“ angesehen und Informationen über die Zusammenarbeit mit einem Internetblog aus der Zeit von 2009 bis 2013 verlangt.

Höchstrichterlich hat jetzt der BGH für das Informationsrecht der Presse gegenüber mehrheitlich kommunalen Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge entschieden. Der presserechtliche Begriff „Behörde“ erfasst dem Urteil des BGH zufolge auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Der BGH erkannte auch nicht, dass „ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde“ (§ 4 Abs 2 LPresseG NRW), wenn die Presse die gewünschten Informationen erhält.

Der Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV), Frank Überall, begrüßte nicht nur das Urteil mit den Worten „Damit ist klargestellt, dass Journalistinnen und Journalisten Informationen über das kommunale Handeln einfordern können, die über den direkten Geschäftsbereich des Rathauses hinausgehen“, er zeigt auch eine weitere Entwicklung auf, die Folgen für andere Versorger haben könnte. ‚Er hoffe‘, so die DLV-Pressemitteilung, ‚dass auch andere Unternehmen der kommunalen Daseinsvorsorge den Richterspruch ernst nähmen.‘ An diesem Urteil dürften sich die Transparenzerwartungen der Medien gegenüber Stadtwerken zukünftig orientieren. Man wird abwarten müssen, wie sich dies in der Praxis widerspiegelt und was unter die Schutzwürdigkeit fallen wird. Bei sicherheitsrelevanten Informationen wird dies ganz sicher der Fall sein, aber man wird die Begründung des Urteil abwarten müssen, um genau abschätzen zu können, wo die Grenzen sind. So sieht das auch ein VKU-Sprecher auf meine Anfrage: „Ob die BGH-Entscheidung über den Einzelfall von politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens hinaus grundsätzliche Bedeutung entfaltet, kann man abschließend erst nach Auswertung der noch nicht vorliegenden schriftlichen Entscheidungsgründe des BGH beurteilen.“

Hinweis: Wer sich für diese Begründung interessiert, kann sich beim BGH in eine Mailingliste eintragen und erhält es dann zugesandt (siehe unten).

  • Hier geht zur Pressemitteilung des BGH zum Urteil und hier Pressemitteilung zum Verhandlungstermin
  • Wer sich für die Entscheidung interessiert und eine Benachrichtigung per E-Mail erhalten möchte, sobald die Entscheidung auf der BGH-Homepage angeboten wird, kann mit diesem Link eine Benachrichtigung anfordern.
  • Rechtsgrundlage Landespressegesetz NRW § 4
  • Hier geht es zu CORRECTIV
  • Pressemitteilung DJV

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