BGH-Urteil schafft Rechtssicherheit für neue Wasserpreissysteme

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit Wasserpreisen befasst. Das Urteil hat erwünschte Nebenwirkungen: Es schafft Rechtssicherheit für neue Wasserpreissysteme. Und das ist wertvoll, angesichts bevorstehender Preis- und Gebührenumstellungen bei Trinkwasser und Abwasser. Diese erhalten jetzt vom BGH weitere Rückendeckung. Tatsächlich musste der BGH klären, ob ein Wasserversorger um den Grundpreis festzulegen statt der üblichen „Zähler“ eine „Wohneinheit“ nehmen darf – ohne weitere Unterscheidungsmerkmale im Wohngebäude heranzuziehen – und ob der Wasserpreis auch für leer stehende Wohnungen entrichtet werden muss. Beides darf er, sagt die höchste Instanz. Und noch einiges mehr.

Es hatte Unternehmen der Wohnungswirtschaft gegen einen Wasserversorgungsverband in Sachsen geklagt. Der BGH hat am 23. Juni 2015 drei Grundsatzurteile (Az.: VIII ZR 136/14  und VIII ZR 164/14 und VIII ZR 338/14) veröffentlicht. In seinen Entscheidungen stellt der BGH fest, dass der Grundpreis für Wohngrundstücke ohne weitere Unterscheidung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen werden kann. Die Bedeutung der Personenzahl oder der Wohnungsgröße hat er verneint.

In den Streitfällen ging es um die Wasserrechnung, der ein Allgemeiner Tarif zugrunde lag, bei dem ein Mengenpreis für die gelieferte Wassermenge und ein Grundpreis für die Anzahl der versorgten Wohneinheiten zu zahlen war. Der Grundpreis sah für jede Wohneinheit den gleichen Grundpreis vor. Und genau das wurde bestritten und ein Maßstab gefordert, der die Anzahl der Personen eines Haushalts oder die Wohnungsgröße zugrunde legt. Der Unternehmer hat einen Ermessensspielraum, sagten die Richter. Er muss nicht nach dem richtigen Maßstab suchen, wenn dieser nicht umsetzbar ist. Wie soll ein Versorger die Haushalts- oder die Wohnungsfläche messen können? Deswegen darf den praktikablen Maßstab wählen und das ist die Wohneinheit.

Auch das Thema Wohneinheiten-Grundpreise für Leerstand führt gerade in Ostdeutschland in manchen Regionen zu heftigen Unmut. Wer muss für den Grundpreis aufkommen, wenn Wohnungen nicht bewohnt sind? Jedenfalls nicht der Mieter, das hatte der BGH schon im Jahre 2010 entschieden. Aber auch nicht der Versorger, sagt dasselbe Gericht in seinem jetzt veröffentlichten Urteil. Frei übersetzt begründet es dies damit, dass nicht der Versorger (oder die Kunden) das wirtschaftliche Risiko einer Vermietung tragen müssen, sondern der Vermieter. Denn, so die Logik der Systemvorhalteleistung, schliesslich werde das Wasserversorgungssystem ja auch weiter vorgehalten – unabhängig davon ob Wasser abgenommen wird oder eine Wohnung leer steht. Woher solle er Versorger dies wissen und wie soll er daran seine Versorgungsanlagen ausrichten?

Rechtssicherheit für Tarifumstellungen mit Wohneinheitenmaßstab  

Viele Wasserversorger und Stadtwerke, die sich mit der Frage befassen ob sie ihr Tarifsystem für Trinkwasser auf Wohneinheiten umstellen können, werden jetzt aufatmen.

Die Wasserversorgungsunternehmen sehen sich in einem dynamischer werdenden Umfeld zunehmenden Herausforderungen gegenübergestellt. Viele Rahmenbedingungen ändern sich, ohne dass die Unternehmen Einfluss darauf nehmen können. Die auf Langfristigkeit angelegten Infrastrukturen sind mit immer stärker schwankenden und überwiegend rückläufigen Nachfrageentwicklungen konfrontiert. Die meisten wirken sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Wasserversorger aus und beeinträchtigen damit deren Wasserpreise und deren Kostendeckung. Den Unternehmen bieten sich nur wenige Anpassungsmöglichkeiten aus eigener Kraft. Eine davon ist die Umstellung des Preissystems. Viele Wasserversorger suchen jetzt einen Weg, die hohen Fixkosten des Trinkwasserversorgungssystems ohne große Be- oder Entlastungen für die Kunden in den Grundpreisen zu berechnen. Ideal ist hierfür die Wohneinheit. Anders als der Zähler schafft sie mehr Gerechtigkeit, Ausgewogenheit und verhindert Belastungssprünge, weil sie den Erlösbedarf breiter verteilt und die Möglichkeit bietet, viel mehr Unterscheidungen bei der Weiterberechnung der Vorhaltekosten vorzunehmen, als es die wenigen Zählergrößen zulassen. Beispielhaft sei hier die Degression nach Wohngebäudegrößen (nicht zu verwechseln mit Wohnungsgrößen) genannt, die der Versorger RWW (gemeinsam mit MOcons) als Systempreismodell entwickelt und 2012 eingeführt hat.

Anders als die Mehrzahl der üblichen Tarife, wirkt es sich nicht nur bei den Belastungen vorteilhafter für die Kunden aus. Dieses neue Preissystem gibt auch die Kostenvorteile bei größeren Wohngebäuden an der Kunden weiter (so genannte Synergieeffekte). Das ist bei herkömmlichen Wohneinheiten-Tarifsystemen, die für jede Wohneinheit denselben Grundpreis verlangen, nicht der Fall.

Das große Interesse an diesem Systempreismodell wird durch eine Befragung von Experten aus Wasserversorgungsunternehmen belegt. Zudem haben neben der RWW, Wasserversorger wie Stadtwerke Krefeld, Stadtwerke Aschersleben oder Hochsauerlandwasser dieses Preissystem erfolgreich in ihrem Versorgungsgebiet eingeführt. In 2016 werden weitere folgen.

Degressives Systempreismodell der RWW
Degressives Systempreismodell für Wohngebäude der RWW

Der Bundesverband der deutschen Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat in einer Expertenbefragung herausgefunden, dass immer Versorger die Wohneinheit bei Umstellungen wählen wollen. 53 Prozent der Befragten halten die Wohneinheit für geeignet, mit 48 Prozent ein nur wenig geringer Anteil der rund 240 Teilnehmer der Befragung den Systempreis, der sich ebenfalls an den Wohneinheiten orientiert, diese aber im Systempreismodell degressiv an den Wohngebäudegrößen ausrichtet (siehe Abbildung oben).

Wohneinheit ist der geeignetere Maßstab

Dass die Wohneinheit nicht nur geeignet, sondern zu weilen auch der bessere Maßstab sei, haben auch schon viele andere Gerichte entschieden. Das Oberlandesgericht Naumburg kam in seinem Urteil vom 13.11.2008 (AZ 6 U 63/08) sogar zu den Schluss, dass die Wohneinheit für die Grundpreisbemessung bei Wasserpreisen der „feinere“ Maßstab als der weit verbreitete Zähler sei, ad er zu einer zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führt (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 32; VG Potsdam, Urteil v. 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rn. 64, 67).

Befragung zu Trinkwassermodellen (2014), BDEW, HRW, RWW
Befragung zu Trinkwassermodellen (2014), BDEW, HRW, RWW

Die Wasserversorger dürften angesichts des BGH-Urteils jetzt mit mehr Sicherheit die in weiten Teilen Deutschlands dringend erforderlichen Anpassung ihrer Preis- und Gebührensysteme angehen. Denn ohne Frage beschränkt sich die Logik nicht allein auf Trinkwasser, bei Abwasser sind Herausforderungen und Handlungserfordernisse nicht minder groß.

Wer als Wasserkunde oder Wasserversorger noch Fragen zu diesem Thema hat, die hier nicht beantwortet sind, kann mich gerne ansprechen. Einfach das Kontaktformular ausfüllen …

Weitergehende Informationen zu den Urteilen bietet auch der Verband Kommunaler Unternehmen: http://www.vku.de/recht.html

15 Kommentare

  1. Hallo Herr Gendries,

    kann eine Gemeinde zwei mal eine Grundgebühr für den selben Zähler verlangen?
    Im Detail; wird für die Frischwasser-Berechnung ein Zählergebühr 112,35 € verlangt und zusätzlich wird für den selben Zähler (mit selbiger SN) noch einmal eine Zählergebühr 141,00 € für die Abrechnung des Abwassers aufgeführt.
    Ich finde diese doppelte Berechnung nicht nachvollziehbar, da das Abwasser keinen Zähler durchläuft!
    Abgesehen davon grenzt es an Wucher jährlich über 250 € an Gebühren für einen Zähler zu berechnen der auf dem freien Markt für 80 € (mit einer Eichgültigkeit von 6 Jahren) zum kauf angeboten wird.

    Bitte um Ihre Einschätzung

    Gruß Rainard

    • Da mir die zugrundeliegende Satzung und das geltende Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes in dem die Gemeinde liegt, nicht bekannt sind, kann man nur Mutmaßungen anstellen.

      Der Zähler ist grundsätzlich nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung einer Gebühr, die bei einer Leistungserbringung anfällt. Dabei kommt es somit nicht auf die tatsächlichen Kosten des Gerätes an, also beispielsweise der Kaufpreis des Zählers. Denn es geht um die Umverteilung der Gesamtkosten auf die angeschlossenen Nutzer. In der Regel wird nach Zählergröße unterschieden, aber „gerechter“ sind für gewöhnlich die Wohneinheiten als Maßstab.

      Das gilt in Ihrer Gemeinde nicht nur für Trink-, sondern auch für Schmutzwasser. Da es für letzteres offensichtlich keine Zähler gibt, wird der Wasserzähler herangezogen (bei mengenabhängigen Abwassergebühren ist regelmäßig die Wasserbezugsmenge ausschlaggebend).

      Mit Hilfe der Grundgebühr sorgen die Kommunen bekanntlich für eine sichere Deckung der Fixkosten, die für die Vorhaltung des Ver- und Entsorgungssystems und deren jederzeitige Leistungsbereitschaft anfallen.

      Die Frage, ob ein Wasserzähler als Maßstab für die Grundgebühr bei Abwasser zulässig ist, beantwortet u.a. ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht bejaht die Zulässigkeit der Nenngröße des Wasserzählers als (Wahrscheinlichkeits)-Maßstab für die Höhe der Schmutzwassergrundgebühr ausdrücklich (Kommentar KAG-NRW Queitsch zu § 6 Abs. 3 Zi. 3 RZ 41 – BVerwG v. 25.10.2001). Sollte die Differenzierung nach der Wasserzählernenngröße allerdings nicht vorgenommen werden, wäre die Satzung einem Urteil des OVG Schleswig (2 K 19.97 aus 2018 https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/MWRE180003530/part/L) unzulässig.

      Da ich kein Jurist bin, sollten Sie ggf. anderweitigen Rat einholen.

      Meiner Meinung nach ist die Zählergröße für die Umlage der Fixkosten für Trink- und Schmutzwasser gleichermaßen ungeeignet. Denn eine Differenzierung der Grundgebühren findet dabei nur unzureichend statt, weil Einfamilienhäuser genauso behandelt werden wie Mehrfamilienhäuser, obwohl die Leistungsvorhaltung in der Regel für Mehrfamilienhäuser höher ist, als für Einfamilienhäuser. Der im EFH eingesetzte kleinste Zähler QN2,5 bzw. Q3=4 wird idR. bis zum 30-Familienhaus verwendet. Deshalb sprechen sich die Gerichte auch für Wohneinheiten-bezogene Grundgebühren bzw. Grundpreise bei Wasser aus.

      Wie hoch die Grundgebühreneinnahmen der Kommunen im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen dann sein sollen, d.h. Höhe der Grundgebühren im Verhältnis zur Höhe der Verbrauchsgebühren, ist dann ein anderes Thema.

  2. Hallo,
    wir wohnen als Familie alleine in einem Haus, welches im Grundbuch als zwei Wohneinheiten eingetragen ist. Es gibt nur eine Wasserversorgung mit einem Zähler. Der Versorger RWW rechnet Gebühren für zwei Wohneinheiten ab.
    Wie ist das rechtlich zu sehen?

  3. Guten Tag Herr Gendries,

    kann der Versorger die Grundgebühr auch dann verlangen, wenn das Haus leer steht und die Wasseruhr abgebaut wurde (vom Versorger)?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen
    Lisa Linne

    • Hallo Frau Linne, ich kann Ihnen keine Rechtsauskunft geben, aber bei Wasserpreisen begründet idR. einzig der Rückbau des Hausanschlusses die Einstellung der Zahlungsverpflichtung. Das Leitungsnetzbereich wird ja ungeachtet des Ausbaus des Zählers weiter vorgehalten. Der Ausbau des Zählers ist vermutlich aus Gründen der Qualitätssicherung vom Versorger vorgenommen worden, um Rückflüsse von Stagnationswasser ins öffentliche Netz auszuschliessen (z.B. bei Druckabfällen in Folge von Rohrbrüchen). Da Sie aber auf Grundgebühren hinweisen, ist hier die jeweilige Satzung maßgeblich. Gibt es eine Stellungnahme Ihres Wasserversorgers dazu? Viele Grüsse Siegfried Gendries

      • Hallo Herr Gendries,
        danke für Ihre Antwort. Eine Stellungnahme des Wasserversorgers gibt es noch nicht. Ich werde mich jedoch deswegen mit ihm in Verbindung setzen.
        Viele Grüße
        Lisa Linne

  4. Ich habe ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung hat selbst keinen Wasserzähler des Versorgers. Jedoch wurde immer für 2 Wohneinheiten 2x Grundgebühr gefordert. Jetzt vermiete ich die Einliegerwohnung nicht mehr und nutze die Räume selbst = vergrößerte eigene Wohnung. Kann mein Versorger immer noch 2x Grundgebühr fordern?

    • Die übliche Definition „Wohneinheit“ hätte zur Folge, dass es sich nach einer baulichen Zusammenlegung um nur noch eine einzige Wohneinheit handeln müsste. Der Leerstand ist unerheblich.

  5. Hallo,

    meine Gemeinde hat letztes Jahr ihr Berechnungssystem für Wasser und Abwasser geändert. Mein Problem stellt sich wie folgt dar. Die Grundgebühr für Wasser und Abwasser wird nun anhand der Zählergröße festgemacht. Der Zähler wurde von der Gemeinde geliefert, eingebaut und gemäß der Eichfristen getauscht.
    Leider ist der Zähler eine Dimension zu groß und so soll ich mehr Grundgebühr bezahlen als Einfamilienwohnhäuser mit einem richtig dimensionierten Zähler. Warum diese Zählergröße eingebaut wurde lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Ist dies rechtens, oder sollte ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Hallo, wenn der Zähler größer als Qn2,5 bzw. Q3=4 bei einem Einfamilienhaus mit gewöhnlichem Verbrauch (keine Gewächshäuser, Landwirtschaft etc.) ist, dürfte er zu groß sein. Der Eindruck überhöhter Trink- und Abwassergebühren scheint nicht ungerechtfertigt. Es gibt klare Regeln, wie und wie groß der Zähler dimensioniert werden muss. Nach § 18 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser (AVB WasserV) bestimmt der Wasserversorger zwar die Messeinrichtung, er muss sich dabei aber an den „Abnahmeverhältnissen“ orientieren. Bei der Auswahl hat er die Allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (DVGW-Regelwerk W406) und auf die Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen . Einzig aus wirtschaftlichen Gründen kann er Standardisierungen der Zähler (z.B. aus Beschaffungsgründen) vornehmen, dies ist aber in Ihrem offensichtlich nicht gegeben. Der Widerspruch scheint mir sehr angebracht. Bin gespannt auf das Ergebnis.

  6. Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich ihnen eine Frage bezüglich der Begrifflichkeit „wirtschaftliche Einheit stellen: ab wann gilt man als zwei wirtschaftliche Einheiten?

    Erklärung unserer Situation: meine Frau hat schon zu Schulzeiten mit mir in meinem Elternhaus gewohnt Für die Ausbildung und Studium mussten wir für die zeit umziehen, sind danach wieder in meinen Elternhaus zurück gezogen, sind mittlerweile verheiratet und haben zwei kinder. Mit meinem Vater, der mit uns zusammen unter einem Dach lebt, teilen wir uns Stromanschluss, Versicherungen, Telefon, Internet, Waschmaschine, Trockner, Eingangstür, Flur, Keller, Klingel usw. Reparaturen am Gebäude und Pflege des Geländes werden familiär zusammen organisiert und bezahlt.
    Nun sagt unser Wasserversorger, dass wir zwei wirtschaftliche Einheiten bilden würden und möchte natürlich doppelt Grundgebühren kassieren.
    Ist dies rechtlich überhaupt zulässig? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage.

    Für eine kompetente Beratung möchte ich mich bereits im Vorfeld bei Ihnen bedanken.

    Mit freundlichen Grüßen
    Martin Demant

    • Guten Tag Herr Demand,
      So eindeutig scheint das nicht zu sein. Wäre interessant, woran der Wasserversorger das fest macht. Haben Sie getrennte Wohnungen? Können Sie mir das Unternehmen bitte benennen?
      Freundliche Grüße,
      Siegfried Gendries

      • Guten Tag Herr Gendries,

        an welchen Fakten das VKWA-Salzwedel dies genau fest macht weiß ich selber auch noch nicht, da bin ich gerade an der Klärung. Vom Prinzip her nutzen wir einige Räume gemeinsam und natürlich einige getrennt.

        Mit freundlichen grüßen
        Martin Demant

        • Guten Tag Herr Demand,
          der in dem Allgemeinen Tarif der VKWA Salzwedel dem Grundpreis zugrunde liegende Maßstab der „wirtschaftlichen Einheit“ ist nicht näher definiert. Der Begriff findet bei anderen Versorgern Anwendung (z.b. bei RWW für „gewerbliche Objekte“). Demnach handelt es sich bei der Bewertung von Grundstücken dann um eine wirtschaftliche Einheit, wenn diese räumlich zusammen hängen und/oder ein funktionaler Zusammenhang zwischen Gebäudeteilen besteht, wenn mehrere Hausanschlüsse bestehen. Übrigens gibt es diesen Begriff mit derartiger Definition auch im Grundsteuer-Gesetz.

          Auf Ihren Fall angewandt wäre dann das gesamte Gebäude eine wirtschaftliche Einheit.

          Mir scheint, dass man eigentlich eine „Wohneinheit“ meint. Dieser Maßstab ist auch weitaus gebräuchlicher. Zudem hat der BGH hierzu gerade erst geurteilt.

          Freundliche Grüße
          Siegfried Gendries

          PS: diese Antwort ist keine juristische Beratung

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